Grundzulagen
Die Grundzulage für jeden Berechtigten beträgt
seit dem Jahr 2008 jährlich 175 €.
Für berechtigte Personen die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 €.
Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat des Beitragsjahres
Kindergeld an den Zulageberechtigten ausbezahlt worden ist.
Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 01.01.2008 geborenes Kind 185 €
für jedes nach dem 31.12.2007 geborenes Kind 300 €.
Mindestbeitrag
Die Zulage wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt jährlich 4 % der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr
beitragsrelevanten Einkünfte, maximal 2100 € abzüglich der Zulage.
Als Sockelbetrag sind jährlich 60 Euro zu leisten. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.
Sonderausgabenabzug
Der geleistete Eigenbeitrag und der für den Veranlagungszeitraum entstandene Anspruch auf Zulage können bis zur Höhe von 2100 € für den unmittelbar Zulageberechtigten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Übersteigt der Steuervorteil die erhaltenen Zulagen wird der übersteigende Teil dem Steuerpflichtigen erstattet.
Altersrente aus geförderten Verträgen (Riesterrente)
Die Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
Unmittelbar berechtigter Personenkreis
Die aufgeführten fachlichen Informationen geben nur einen groben Überblick zum Thema Riesterrente. Die Details, passend auf Ihre persönliche Situation, können nur in einem persönlichen Gespräch erläutert werden.