Bei der Pensionszusage erteilt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dabei können folgende Versorgungsversprechen gewährt werden:
Die GmbH erbringt die Leistungen unmittelbar an den Versorgungsberechtigten und bildet hierfür während der Anwartschaft Pensionsrückstellungen (gemäß § 6a EStG). Diese Pensionsrückstellungen
reduzieren den zu versteuernden Gewinn, ohne die Liquidität des Betriebs zu beeinträchtigen.
Da die Bildung der Rückstellungen allein - insbesondere bei vorzeitigen Versorgungsfällen (z.B. Zahlung einer Hinterbliebenenrente) - nicht ausreichend ist, werden die Leistungen durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert. Diese ist eine Lebensversicherung, bei der die GmbH Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte und der GGF versicherte Person ist.